Was das Berliner Testament regelt
Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des Längerlebenden erbt, meist die gemeinsamen Kinder. Das Gesetz nennt das die Einheitslösung: Im Zweifel wird der Überlebende Vollerbe, die Kinder sind Schlusserben (§ 2269 BGB). Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können es errichten (§ 2265 BGB); unverheiratete Paare schreiben jeder ein eigenes Testament.
Die Pflichtteile der Kinder beim ersten Todesfall
Beim ersten Todesfall erben die Kinder nach dem Berliner Testament nichts. Sie sind damit enterbt und können ihren Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangen. Wie hoch er ist, hängt vom Güterstand und der Zahl der Kinder ab:
| Familie | Ehegatte | Je Kind | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft, ein Kind | 1/2 | 1/2 | 1/4 |
| Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder | 1/2 | 1/4 | 1/8 |
| Zugewinngemeinschaft, drei Kinder | 1/2 | 1/6 | 1/12 |
| Gütertrennung, zwei Kinder | 1/3 | 1/3 | 1/6 |
Die Pflichtteilsstrafklausel soll davon abhalten: Wer beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, bekommt auch nach dem Längerlebenden nur den Pflichtteil statt seines Erbteils. Sie verhindert den Anspruch nicht, macht ihn aber teuer. Der Generator nimmt sie standardmäßig auf; Sie können sie abwählen.
Bindung nach dem ersten Todesfall
Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Bestimmung der Schlusserben sind in der Regel wechselbezüglich (§ 2270 BGB). Zu Lebzeiten beider kann jeder sie nur durch notariell beurkundeten Widerruf gegenüber dem anderen aufheben. Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende gebunden und kann die Schlusserben nicht mehr ändern (§ 2271 BGB), außer das Testament erlaubt es. Der Generator bietet dafür eine Klausel an, die Änderungen nur zugunsten gemeinsamer Abkömmlinge zulässt, etwa um ein Kind stärker zu bedenken, das den Längerlebenden pflegt.
Ein Beispiel
Erika und Thomas Muster sind verheiratet, ohne Ehevertrag, und haben zwei Kinder. Sie setzen sich gegenseitig ein, die Kinder erben zu gleichen Teilen nach dem Längerlebenden. Stirbt Thomas zuerst, kann jedes Kind einen Pflichtteil von 1/8 seines Nachlasses verlangen. Ihr Entwurf:
Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute Erika Muster, geboren am 12.03.1961, und Thomas Muster, geboren am 04.07.1959, wohnhaft in 50667 Köln, bestimmen gemeinsam als unseren letzten Willen:
§ 1 Widerruf
Alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir.
§ 2 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Längerlebende von uns wird Alleinerbe des Erstversterbenden.
§ 3 Schlusserben
Zu Erben des Längerlebenden bestimmen wir unsere Tochter Anna Muster, geboren am 02.05.1990 und unseren Sohn Ben Muster, geboren am 18.09.1993 zu gleichen Teilen. Dies gilt auch, wenn wir gleichzeitig oder aufgrund desselben Ereignisses versterben. Fällt ein Schlusserbe vor oder nach dem Erbfall weg, treten seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle. Hat er keine Abkömmlinge, wächst sein Anteil den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an.
§ 4 Pflichtteil
Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden gegen den Willen des Längerlebenden seinen Pflichtteil, so erhalten er und seine Abkömmlinge auch nach dem Tod des Längerlebenden nur den Pflichtteil.
§ 5 Bindung
Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Bestimmung der Schlusserben sind wechselbezüglich. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der Längerlebende sie nicht mehr ändern.
Köln, den 20. Oktober 2026
Unterschrift: Erika Muster
Dies ist auch mein letzter Wille.
Köln, den 20. Oktober 2026
Unterschrift: Thomas Muster
Form: einer schreibt, beide unterschreiben
Für das gemeinschaftliche Testament reicht es, wenn einer von Ihnen den gesamten Text mit der Hand schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Der Mitunterzeichnende soll Ort und Datum dazuschreiben. Der Generator gibt den Satz „Dies ist auch mein letzter Wille.“ dafür vor.
Steuern und Freibeträge
Beim Berliner Testament erbt der Nachlass zweimal: erst der Ehegatte, dann die Kinder vom Längerlebenden. Die Kinder nutzen ihren Freibetrag nach dem ersten Elternteil dann nicht. Bei großen Vermögen kann das Erbschaftsteuer kosten, die sich mit Vermächtnissen an die Kinder beim ersten Todesfall vermeiden lässt. Das ist ein Fall für Beratung.
Ihre Angaben bleiben im Browser
Namen, Geburtsdaten, Erben und Vermögen werden nicht an uns gesendet. Die PDF-Vorlage entsteht auf Ihrem Gerät. Der Entwurf liegt im Sitzungsspeicher des Browsers und verschwindet mit dem Tab, außer Sie wählen „Entwurf auf diesem Gerät behalten“. „Alles löschen“ entfernt ihn sofort. Einzelheiten unter Datenschutz.
Grenzen
Der Generator stellt einen Text aus Bausteinen zusammen, die wir für häufige Familiensituationen geschrieben haben, und rechnet die gesetzliche Erbfolge für Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister. Wiederverheiratungsklauseln, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse beim ersten Todesfall und Kinder aus früheren Beziehungen bildet er nicht ab. Er prüft nicht, ob Sie testierfähig sind, ob ein früheres gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag Sie bindet, und er kennt Ihr Vermögen nicht. Die Bausteine wurden nicht anwaltlich geprüft und ersetzen keine Rechtsberatung.
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